Menu

Satzung und Vorstand

Tierheim für Katzen des Frankfurter Katzenschutzvereins

Tierheim für Katzen des Frankfurter Katzenschutzverein e.V.

Neufassung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2. Juni 1985

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Frankfurter Katzenschutzverein - Vereinigung zur Unterhaltung eines Katzenheimes - e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Frankfurt am Main eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Gewährung von Schutz und Hilfe für herrenlose, ausgesetzte und sonstige Katzen, die der Hilfe und des Schutzes des Vereins bedürfen.

Der Verein unterhält ein eigenes Katzenheim mit tierärztlicher Betreuung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

5.
Um den Vereinszweck zu erreichen, kann der Verein mit anderen sich mit Fragen des Tierschutzes befassenden Organisationen zusammenarbeiten oder auch die Mitgliedschaft in solchen Organisationen erwerben.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Er ist bei Ablehnung des Antrages nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen benennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Zu Beginn der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig.

3. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag eines Mitgliedes dessen Beitrag aus wirtschaftlichen Gründen herabzusetzen oder zu erlassen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt,
durch Tod,
durch Ausschluss.

2.Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 6 Wochen mit Wirkung zum Jahresende erfolgen.

3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Wichtige Gründe sind u.a. Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres oder wenn das Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins erheblich verletzt oder Unfrieden im Verein stiftet.

4.Vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

5. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses ein schriftlicher Einspruch beim Vorstand zulässig. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch endgültig.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem Vorsitzenden (der Vorsitzenden),
dem stellvertretenden Vorsitzenden (der stellvertretenden Vorsitzenden),
dem Schatzmeister (der Schatzmeisterin),
dem Schriftführer (der Schriftführerin) und
drei Beisitzern (Beisitzerinnen).

2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die in Absatz 1 und a) bis c) genannten Personen, wobei je zwei dieser Personen den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

3. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt.

4. Der Vorstand ist berechtigt, zur Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereins andere Personen zu bestellen; mit diesen sind entsprechende Verträge abzuschließen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben ehrenamtlich. Sie erhalten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis erstattet.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

2. Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:

Verwirklichung der Vereinsziele (§ 2 der Satzung),
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
Aufstellung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll, das vom Schriftführer zu führen ist, festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.

5. Der Vorstand ist ermächtigt, sachverständige Personen für bestimmte Aufgabenge-biete in einen Beirat, der nicht zum Vorstand gehört, zu berufen. Mitglieder des Beirates können auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt; sie soll in den ersten 4 Monaten eines jeden Jahres stattfinden.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von seinem Stellvertreter mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tages-ordnung einberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schrift-lich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

4. Anträge für die Jahreshauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Geschäftsberichts,
Entgegennahme des Kassenberichts,
Entgegennahme des Berichts der Revisoren,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl von zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen,
Festsetzung des Jahresbeitrages,
Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins.

6. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches eine Entscheidung der Mitgliederversammlung einholen.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, von dessen Stellvertreter oder bei deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechts eines anderen Mitglieds ist nur durch schriftliche Vollmacht zulässig; ein Mitglied kann dabei jeweils nicht mehr als ein anderes Mitglied aufgrund Vollmacht vertreten.

9. Mit Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgege-benen Stimmen.

10. Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diese Tagesordnungspunkte bereits in der Ein-ladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und bei anstehenden Änderungen der Satzung der vorgesehene Satzungstext mitgeteilt wurde.

Die Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins müssen mit einer Mehrheit der Stimmen von ¾ der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

11. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der Stimmen von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen wer-den.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, die es für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Frankfurt am Main, den 2. Juni 1985

Vorstand des Frankfurter Katzenschutzvereins e. V.

Vorsitzender: Jürgen Speckmann
Stellv. Vorsitzende: Irene Kahl
Schatzmeisterin: Angelika Speckmann
Schriftführer: Gerhard Miltenberger
Beisitzer: Gabriele Herfurth, Dr. Sabina Ruhe, Alexander Schulz


Selbstverständlich arbeitet der Vorstand ehrenamtlich und ohne jegliche Aufwandsentschädigung.

Neuigkeiten aus dem Katzenschutzverein

Katzenschutz Berichte

So haben wir es gerne

Immer wieder erreichen uns auch Nachrichten von Katzenliebhabern...

Dankesbriefe

Tilda und Tapas

Tilda und Tapas haben sich prächtig eingelebt in ihrem neuen Zuhause...